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RA Himmen

Wasch´ mich, aber mach mich nicht nass.


Funktioniert nicht, das ist bekannt. An diese Aussage erinnerte ich mich bei der Lektüre einer aktuellen Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts Jena (Beschl. v. 19. Februar 2016 - 1 W 591/15), in der das Gericht der Anwaltschaft deutlich gemacht hat, dass wir uns an dem messen lassen müssen, was wir nach außen als Service anbieten.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kollege kundgetan, dass seine Kanzlei ab 08:00 Uhr morgens geöffnet sei. Zudem hatte er seinen Mandanten die Korrespondenz per E-Mail angeboten. Hieran habe er sich auch bzgl. seiner Kommunikation mit seinen Mandanten zu orientieren. Konkret hatte einer seiner Mandanten den erteilten Klageauftrag mit nächtlicher Mail widerrufen. Gleichwohl hatte der Kollege am darauffolgenden Tag um 08:56 Uhr die Klageschrift beim zuständigen Gericht anhängig gemacht. Kurze Zeit später nahm er die Klage zurück.

Abgerechnet hatte der Kollege eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 VV/RVG. Hiergegen hatte sich sein Mandant mit der Argumentation gewandt, gerechtfertigt sei lediglich die Abrechnung einer beschränkten 0,8 Gebühr nach Nr. 3100, 3101 Nr. 1 VV/RVG. Zu recht, entschied nun das OLG Jena in dem o.g. Beschluss.

Die Entscheidung ist m.E. richtig, schließlich nimmt das Gericht den Anwalt lediglich beim Wort.

Quintessenz: Wenn wir schon nach außen mit konkreten Öffnungszeiten werben, dann ist es nur selbstverständlich, dass wir innerhalb dieser auch erreichbar, zumindest aber empfangsbereit für die Mitteilungen unserer Mandanten sind. In keiner Weise unterhalten wir uns in diesem Zusammenhang über die vielbemühte ständige Erreichbarkeit, nur darüber, dass wir uns an den Ansprüchen, die wir an unsere Arbeit stellen, auch messen lassen müssen.

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