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Der Anwaltsvertrag als Fernabsatzgeschäft

RA Himmen

Die Digitalisierung des Anwaltsmarktes bringt viele Vorteile. Allerdings sollten wir die damit verbundenen Fallstricke ebenfalls auf dem Schirm haben. Immer öfter treten potentielle Mandanten zu uns “unpersönlich” in Kontakt, d.h. via Telefon, per E-Mail oder über ein entsprechendes Kontaktformular auf der Homepage der Kanzlei. Wenn über diese Wege dann auch der Auftrag an den Anwalt erteilt wird, gilt es zu beachten, dass wir uns im Bereich eines Fernabsatzgeschäftes befinden können. Warum liegt in der Möglichkeit, einen Vertrag mit dem Mandanten ohne persönlichen Kontakt abzuschließen, ein Risiko? Weil der Gesetzgeber Widerrufsrechte vorsieht und der Anwalt im Fall der Ausübung dieser u.U. seinen Vergütungsanspruch vollständig verliert. Dies auch dann, wenn die Dienstleistung vollständig und fehlerfrei erbracht wurde.

Worauf gilt es zu achten?

Die Grundlagen der Regelungen der §§ 312b ff. BGB setze ich als bekannt voraus, eingehen möchte ich hier nur auf die für das Mandatsverhältnis relevanten Aspekte. Voraussetzung ist somit zunächst das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen Anwalt und einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Anwalts. § 312c BGB normiert die für uns entscheidende Voraussetzung, nämlich ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem. Liegt ein solches vor, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Unter welchen Voraussetzungen aber ist der Anwaltsvertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems zustande gekommen? In Ermangelung höchstrichterlicher Entscheidungen hierzu bleibt derzeit nur die Betrachtung erstinstanzlicher Urteile einiger Amtsgerichte.

Augenreiben bei der Lektüre der Entscheidung des AG Charlottenburg.

Das AG Charlottenburg hat in seiner Entscheidung vom 15. September 2015 - 216 C 194/15 (www.anwaltsblatt.de; AnwBl Online 2015, 599) dargelegt, dass das Fernabsatzvertragsrecht auf einen unter Anwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Anwaltsvertrag keine Anwendung finde. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass in dem zu entscheidenden Fall des per E-Mail geschlossenen Anwaltsvertrags kein Widerrufsrecht gegeben sei, es handele sich nicht um Fernabsatzgeschäft. Dies sei nur dann der Fall, wenn sich der Anwalt die Vorteile der Fernkommunikation bei der Leistungserbringung selbst zunutze mache. Das Gericht fokussiert seinen Blick dabei allein auf die Leistungserbringung, nicht auf den Moment des Zustandekommens des Vertrags. Die Ausführung der aus dem Anwaltsvertrag resultierenden Pflichten bestehe selbst bei einer Vielzahl gleich gelagerten Fällen und daraus evtl. resultierenden Synergieeffekten für den Anwalt stets aus einer maßgeschneiderten Leistung. Rechtsberatung sei eben keine vorgefertigte Massenware und sei daher nicht mit dem Kauf immer gleicher Ware oder der Inanspruchnahme identischer Dienstleistung vergleichbar. Individuell angepasste Dienstleistung liege nicht im Zielbereich der Vorschriften zum Fernabsatzgeschäft.

Das Urteil und dessen Entscheidungsgründe halte ich für falsch. Warum?

1. Entgegen dem klaren Wortlaut des § 312c Abs. 1 BGB stellt das Gericht den Aspekt des Zustandekommens des Vertrags vollkommen in den Hintergrund. Hierbei erfasst § 312c Abs. 2 BGB ausdrücklich auch das Zustandekommen eines Vertrags per E-Mail. Warum sich also ohne Notwendigkeit von den gesetzlichen Vorgaben entfernen und stattdessen auf den Inhalt des Vertrags und seine Umsetzung abstellen? Dies erzeugt Rechtsunsicherheit statt Rechtssicherheit. Beim Zustandekommen kann der Anwalt klar entscheiden, welche Kommunikationswege er wählt und zulässt, der Verbraucher kann klar erkennen, welcher Schutzbereich für den von ihm geschlossenen Vertrag eröffnet ist. Deutlich unklarer wird dies, wenn die Beteiligten sich zur Klärung dieser Aspekte mit Inhalt und Durchführung des Vertrags auseinandersetzen müssen.

2. Das Gericht stellt darauf ab, ob der Anwalt sich die Vorteile der Fernkommunikation bei der Leistungserbringung zu nutze mache. Hierbei wird verkannt, dass die Frage der Anwendbarkeit und der Reichweite des Verbraucherschutzes nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob der Unternehmer sich die Mittel der Fernkommunikation bei der Erbringung seiner Leistung zu nutze macht.

3. Die Bezugnahme auf § 312g Abs. 2 BGB stellt m.E. eine unzulässige Analogie dar. Bei der anwaltlichen Dienstleistung handelt es sich unbestritten nicht um die Lieferung einer Ware. Der Gesetzgeber kennt aber im Kontext der §§ 312ff. BGB auch die Dienstleistung als Vertragsinhalt. Wenn diese in § 312g Abs. 2 BGB nun nicht erwähnt wird, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie. Insofern verbietet sich auch der vom Gericht vorgenommene Rückschluss, da es sich bei der Erbringung einer anwaltlichen Dienstleistung um eine der Lieferung von individuell angefertigter Ware vergleichbare Konstellation handele, sei ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.

4. Die Argumentation, bei der anwaltlichen Dienstleistung handele es sich immer um eine maßgeschneiderte und individuelle Beratung, übersieht, dass sich der Markt der Rechtsdienstleistung im Umbruch befindet. Hier offenbart sich die eklatante Schwäche des Urteils. In konsequenter Umsetzung der Entscheidung würde es für den Verbraucher nämlich einen erheblichen Unterschied darstellen, ob er die Dienstleistung direkt von einem Anwalt (kein Fernabsatzgeschäft) oder dieselbe Dienstleistung von einem nicht-anwaltlichen Dienstleister in Anspruch nimmt (Fernabsatzgeschäft).

Im Zweifel: Belehrung

Die Entscheidung des AG Charlottenburg stellt daher keine wirksame und verlässliche Stütze für das Vertrauen darauf dar, bei der Verwendung von Mitteln der Fernkommunikation bei Abschluss des Anwaltsvertrags die Anforderungen des Fernabsatzrechts unberücksichtigt lassen zu können. Das AG Hildesheim (Urt. v. 8. August 2014 - 84 C 9/14; VuR 2015, 396 mit zutreffenden Anmerkungen von Dr. Rückebeil) sowie das AG Offenburg (Urt. v. 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13) hatten zuvor bereits deutlich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze des Fernabsatzgeschäfts auf den Anwaltsvertrag zur Anwendung kommen. Deshalb sollten wir immer dann, wenn der Vertrag mit dem Mandanten ohne (vorherigen) persönlichen Kontakt zustande kommt, die Vorgaben des Fernabsatzrechts beachten und wirksam über das Widerrufsrecht des Verbrauchers belehren. Andernfalls begeben wir uns in die Gefahr, um unser Arbeit Lohn gebracht zu werden. Erneut gilt somit: Gefahr erkannt, Gefahr gebannt!

To be continued …

 
 
 

© 2023 by Rechtsanwalt Volker Himmen

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